Die Eckpunkte nach der Anlage 4 zu den Rahmenempfehlungen gemäß § 125 Abs. 1 der neuen Fortbildungsverpflichtungen:
Die Fortbildungsverpflichtung richtet sich an den zugelassenen / Fachlichen Leiter. Unabhängig davon müssen sich freie/angestellte Mitarbeiter wie bereits jetzt schon, weiterhin alle zwei Jahre gemäß der Gemeinsamen Rahmenempfehlungen § 12 Abs. 3 fortbilden.
Jedoch müssen diese geforderten externen Fortbildungen zukünftig auch den Standards der anerkennungsfähigen Veranstaltungen nach dem Fortbildungskonzept entsprechen, ohne dass eine Sammlung von Punkten erforderlich ist.
Fortbildungsumfang:
Der zugelassene / fachliche Leiter muss in anerkennungsfähigen Veranstaltungen nach dem Fortbildungskonzept 60 Fortbildungspunkte in einem Betrachungszeitrum von vier Jahren sammeln. Eine Unterrichtseinheit von 45 Minuten entspricht einem Fortbildungspunkt.
Stand der Umsetzung:
Die endgültige Festlegung der jeweiligen Betrachtungszeiträume geschieht durch die vertraglichen Regelungen mit den Krankenkassen. Dort ist auch eine Sanktionsregelung für den Fall vorgesehen, dass die erforderliche Fortbildungsverpflichtung nicht absolviert wurde.
Die Rahmenempfehlungen § 125 Abs. 1 SGB V Anlage 4 vom 25.9.2006 sind für die Fortbildungsseminare zum zertifizierten Handtherapeuten der Akademie für Handrehabilitation mit Bestätigung der inhaltlichen Pflichterfüllung des BED e.V. Bundesverbandes für die Fortbildungspunkte erfüllt.
Klicken Sie hier um die Anlage 4 zu den Rahmenempfehlungen gemäß §125 Abs.1 zu lesen.


